Wer Kunden telefonisch nach der Zufriedenheit nach einer Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen befragt, begibt sich in eine rechtliche Grauzone des Wettbewerbsrechts. Das Unternehmen muss mit einer Abmahnung durch Kunden, Wettbewerbsvereinen oder Verbraucherzentralen rechnen.
(Urteil des OLG Köln vom 30.03.2012; Az: 6 U 191/11) Mehr ...

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